Datenverarbeitungsbedingungen zwischen Verantwortlichen für Messdienste von Google

 Der Kunde, der Messdienste einsetzt und diesen Bedingungen zustimmt (im Folgenden als Kunde bezeichnet), hat entweder mit Google oder mit einem Drittanbieter-Reseller eine Vereinbarung bezüglich der Bereitstellung der Messdienste getroffen (die Vereinbarung, kann gelegentlich geändert werden), über deren Benutzeroberfläche der Kunde die Datenfreigabeeinstellung aktiviert hat.

Diese Datenverarbeitungsbedingungen zwischen Verantwortlichen für Messdienste von Google (die Datenverarbeitungsbedingungen) werden zwischen Google und dem Kunden abgeschlossen. Wenn der Kunde und Google die Vereinbarung eingegangen sind, ergänzen diese Datenverarbeitungsbedingungen die Vereinbarung. Ist der Kunde die Vereinbarung hingegen mit einem Drittanbieter-Reseller eingegangen, stellen diese Datenverarbeitungsbedingungen eine separate Vereinbarung zwischen Google und dem Kunden dar.

Zur Klarstellung wird festgehalten, dass die Bereitstellung der Messdienste der Vereinbarung unterliegt. Diese Datenverarbeitungsbedingungen regeln ausschließlich die Datenschutzbestimmungen für die Datenfreigabeeinstellung. Sie gelten nicht für die Bereitstellung der Messdienste.

Gemäß Abschnitt 6.2 (Keine Auswirkungen auf die Bedingungen für Auftragsverarbeiter) gelten diese Datenverarbeitungsbedingungen ab dem Datum des Inkrafttretens der Bedingungen und ersetzen alle vorherigen anwendbaren Bedingungen in Bezug auf deren Gegenstand.

Wenn Sie diese Datenverarbeitungsbedingungen stellvertretend für den Kunden akzeptieren, bestätigen Sie, dass Sie (a) rechtlich vollumfänglich befugt sind, den Kunden an diese Datenverarbeitungsbedingungen zu binden, (b) die Datenverarbeitungsbedingungen gelesen und verstanden haben und (c) diesen Datenverarbeitungsbedingungen im Namen des Kunden zustimmen. Falls Sie rechtlich nicht dazu befugt sind, den Kunden zu binden, akzeptieren Sie diese Datenverarbeitungsbedingungen bitte nicht.

Bitte stimmen Sie diesen Datenverarbeitungsbedingungen nicht zu, wenn Sie ein Reseller sind. Diese Datenverarbeitungsbedingungen regeln die Rechte und Verpflichtungen, die für die Nutzer der Messdienste und Google gelten.

1. Einführung

Diese Datenverarbeitungsbedingungen legen die Vereinbarung der Parteien zur Verarbeitung personenbezogener Daten eines Verantwortlichen gemäß der Datenfreigabeeinstellung dar.

2. Begriffsbestimmungen und Auslegung

2.1

In diesen Datenverarbeitungsbedingungen gilt Folgendes:

„Zusatzbedingungen“ sind die in Anhang 1 genannten zusätzlichen Bedingungen. Sie stellen die Vereinbarung zwischen den Parteien über die Bedingungen dar, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Verantwortlichen im Zusammenhang mit bestimmten anwendbaren Datenschutzvorschriften gelten.

„Zweigunternehmen“ bezeichnet jedes Rechtssubjekt, das eine Partei direkt oder indirekt kontrolliert, von einer der Parteien kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit einer der Parteien steht.

„Anwendbare Datenschutzvorschriften“ bezeichnet in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Verantwortlichen alle Gesetze oder Vorschriften zum Schutz von Daten, der Privatsphäre und der Datensicherheit, die auf nationaler, Bundes-, EU-, Bundesländer-, Provinz- oder sonstiger Ebene gelten, einschließlich der europäischen Datenschutzvorschriften, des LGPD und der Datenschutzgesetze von US-Bundesstaaten.

„Vertrauliche Informationen“ bezeichnet diese Datenverarbeitungsbedingungen.

„Betroffene Person eines Verantwortlichen“ bezeichnet eine betroffene Person, auf die sich personenbezogene Daten eines Verantwortlichen beziehen.

„Personenbezogene Daten eines Verantwortlichen“ bezeichnet personenbezogene Daten, die durch eine der Parteien gemäß der Datenfreigabeeinstellung verarbeitet werden.

„Datenfreigabeeinstellung“ bezeichnet die Einstellung, die der Kunde über die Benutzeroberfläche der Messdienste aktiviert hat und die es Google und dessen Zweigunternehmen ermöglicht, personenbezogene Daten zur Verbesserung der Produkte und Dienste von Google und seiner Zweigunternehmen zu verwenden.

„Endverantwortlicher“ bezeichnet bei jeder Partei die Person, die letztendlich für die personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen verantwortlich ist.

„EU-DSGVO“ bezeichnet die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG.

„Europäische Datenschutzvorschriften“ bezeichnet, je nach Anwendungsfall, (a) die DSGVO und/oder (b) das Schweizer Datenschutzgesetz.

„DSGVO“ bezeichnet, je nach Anwendungsfall, (a) die EU-DSGVO und/oder (b) die DSGVO (Vereinigtes Königreich).

„Google“ steht für Folgendes:

„Rechtssubjekt von Google“ steht für Google LLC, Google Ireland Limited oder andere Zweigunternehmen von Google LLC.

„LGPD“ bezeichnet das brasilianische Datenschutzgesetz (Lei Geral de Proteção de Dados Pessoais).

„Messdienste“ steht für Google Analytics, Google Analytics 360, Google Analytics for Firebase, Google Optimize oder Google Optimize 360, je nach Anwendungsfall gemäß der Datenfreigabeeinstellung, für die die Parteien diese Datenverarbeitungsbedingungen vereinbart haben.

„Richtlinien“ bezeichnet die Richtlinie zur Einwilligung der Nutzer in der EU: www.google.com/intl/de/about/company/user-consent-policy/.

„Bedingungen für Auftragsverarbeiter“ steht für Folgendes:

„Schweizer Datenschutzgesetz“ bezeichnet das Schweizer Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992.

„Datum des Inkrafttretens der Bedingungen“ ist das Datum, an dem der Kunde diese Datenverarbeitungsbedingungen per Klick akzeptiert hat oder die Parteien ihnen anderweitig zugestimmt haben.

„Personenbezogene Daten eines Verantwortlichen aus dem Vereinigten Königreich“ bezeichnet die personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen, wenn die betroffene Person im Vereinigten Königreich ansässig ist.

„UK GDPR“ bezeichnet die an die Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs angepasste und darin integrierte EU-DSGVO unter Berücksichtigung des UK European Union (Withdrawal) Act 2018 sowie anwendbare sekundäre Vorschriften dieses Gesetzes.

„Datenschutzgesetze von US-Bundesstaaten“ bezeichnet je nach Anwendungsfall (i) das kalifornische Gesetz zum Schutz der Privatsphäre von Verbrauchern (California Consumer Privacy Act) von 2018, einschließlich der Fassung, die durch den California Privacy Rights Act (Kalifornisches Gesetz zum Schutz der Privatsphäre von Verbrauchern) von 2020 geändert wurde, und aller Durchführungsbestimmungen (im Folgenden „CCPA“ genannt), (ii) das Gesetz von Virginia zum Schutz der Daten von Verbrauchern (Virginia Consumer Data Protection Act, Va. Code Ann. § 59.1-571 et seq.), (iii) das Datenschutzgesetz von Colorado (Colorado Privacy Act, Colo. Rev. Stat. § 6-1-1301 et seq.) und (iv) das Gesetz von Connecticut zum Datenschutz und zur Onlineüberwachung (Connecticut’s Act Concerning Data Privacy and Online Monitoring, Pub. Act. No. 22015) oder (v) das Gesetz von Utah zum Schutz der Privatsphäre von Verbrauchern (Utah Consumer Privacy Act, Utah Code Ann. § 13-61-101 et seq.).

2.2

Die Begriffe „Verantwortlicher“, „betroffene Person“, „personenbezogene Daten“, „Verarbeitung“ und „Auftragsverarbeiter“ haben in diesen Datenverarbeitungsbedingungen (a) die in den anwendbaren Datenschutzvorschriften festgelegten Bedeutungen oder (b) – falls es keine solchen Begriffsfestlegungen oder Datenschutzvorschriften gibt – die in der DSGVO genannten Bedeutungen.

2.3

In diesen Datenverarbeitungsbedingungen genannte Beispiele dienen nur der Veranschaulichung und sind nicht als ausschließliche Beispiele für ein bestimmtes Konzept gedacht.

2.4

Verweise auf Gesetze oder gesetzliche Regelungen beziehen sich jeweils auf deren zum jeweiligen Zeitpunkt gültige (gelegentlich geänderte oder überarbeitete) Fassung.

2.5

Soweit eine übersetzte Fassung dieser Vereinbarung nicht mit der englischen Fassung übereinstimmt, hat die englische Fassung Vorrang.

2.6

Verweise in den Standardvertragsklauseln für Datenverantwortliche auf die Datenverarbeitungsbedingungen zwischen Verantwortlichen für Google Werbeprodukte sind als Verweise auf die Datenverarbeitungsbedingungen zwischen Verantwortlichen für Messdienste von Google zu verstehen.

3. Anwendbarkeit dieser Datenverarbeitungsbedingungen

3.1 Allgemein

Diese Datenverarbeitungsbedingungen gelten nur für die Datenfreigabeeinstellung, für die die Parteien diese Datenverarbeitungsbedingungen vereinbart haben (z. B. die Datenfreigabeeinstellung, bei der der Nutzer diese Datenverarbeitungsbedingungen per Klick akzeptiert hat).

3.2 Dauer

Diese Datenverarbeitungsbedingungen gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der Bedingungen und während personenbezogene Daten eines Verantwortlichen von Google oder vom Kunden verarbeitet werden. Danach sind diese Datenverarbeitungsbedingungen automatisch beendet.

4. Rollenverteilung und Beschränkungen der Verarbeitung

4.1 Unabhängige Verantwortliche

Gemäß Abschnitt 4.4 (Endverantwortliche) gilt Folgendes: Jeder Endverantwortliche

4.2 Beschränkungen der Verarbeitung

Abschnitt 4.1 (Unabhängige Verantwortliche) hat keine Auswirkungen auf die Rechte der jeweiligen Partei, die personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen gemäß der Vereinbarung zu nutzen oder anderweitig zu verarbeiten.

4.3 Einwilligung des Endnutzers

Der Kunde befolgt die Richtlinien für die personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen, die gemäß Datenfreigabeeinstellung geteilt werden, und trägt zu jeder Zeit die Beweislast für die Einhaltung der Richtlinien.

4.4 Endverantwortliche

Ohne dadurch die Verpflichtungen der einzelnen Parteien dieser Datenverarbeitungsbedingungen zu schmälern, erkennt jede der Parteien an, dass (a) die Zweigunternehmen und Kunden der jeweils anderen Partei Endverantwortliche sein können und (b) die andere Partei im Namen ihrer Endverantwortlichen als Auftragsverarbeiter auftreten kann. Jede Partei sorgt dafür, dass sich ihre Endverantwortlichen an die Datenverarbeitungsbedingungen halten.

4.5 Transparenz

Der Kunde bestätigt, dass Google unter https://business.safety.google/privacy/ Informationen darüber veröffentlicht hat, wie Google Informationen von Websites, Apps oder anderen Properties verwendet, die die Dienste von Google nutzen. Unbeschadet seiner Verpflichtungen gemäß Abschnitt 4.1(c) kann der Kunde einen Link zu dieser Seite einfügen, um den betroffenen Personen Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen.

5. Haftung

5.1

Wenn Google

6. Auswirkungen der Datenverarbeitungsbedingungen

6.1 Rangfolge

Im Falle von Konflikten oder Widersprüchen zwischen den Zusatzbedingungen, den übrigen Bestimmungen dieser Datenverarbeitungsbedingungen und/oder der Vereinbarung gilt gemäß Abschnitt 4.2 (Beschränkungen der Verarbeitung) und 6.2 (Keine Auswirkungen auf die Bedingungen für Auftragsverarbeiter) die folgende Rangfolge für die Anwendbarkeit: (a) Zusatzbedingungen (sofern zutreffend); (b) übrige Bestimmungen dieser Datenverarbeitungsbedingungen und (c) übrige Bestimmungen der Vereinbarung. Mit Ausnahme der Änderungsvereinbarungen in diesen Datenverarbeitungsbedingungen bleibt die Vereinbarung zwischen Google und dem Kunden bindend.

6.2 Keine Auswirkungen auf die Bedingungen für Auftragsverarbeiter

Diese Datenverarbeitungsbedingungen ersetzen die Bedingungen für Auftragsverarbeiter nicht und haben auch keine Auswirkungen darauf. Zur Klarstellung: Wenn der Kunde eine Vertragspartei der Bedingungen für Auftragsverarbeiter in Verbindung mit den Messdiensten ist, gelten die Bedingungen für Auftragsverarbeiter weiterhin für diese Dienste, unbeschadet dessen, dass die vorliegenden Datenverarbeitungsbedingungen für personenbezogene Daten eines Verantwortlichen gelten, die gemäß der Datenfreigabeeinstellung verarbeitet werden.

7. Änderungen an diesen Datenverarbeitungsbedingungen

7.1 Änderungen an den Datenverarbeitungsbedingungen

Google kann diese Datenverarbeitungsbedingungen ändern, wenn dies

7.2 Änderungen bei URLs

Google kann gelegentlich URLs, auf die in diesen Bedingungen verwiesen wird, und die Inhalte unter solchen URLs ändern.

7.3 Benachrichtigung über Änderungen

Wenn Google beabsichtigt, diese Datenverarbeitungsbedingungen gemäß Abschnitt 7.1(b) zu ändern, und dies nach billigem Ermessen von Google erhebliche Nachteile für den Kunden hat, unternimmt Google in wirtschaftlich angemessener Weise Anstrengungen, um den Kunden mindestens 30 Tage vor dem Inkrafttreten der Änderung zu informieren (oder innerhalb einer kürzeren Frist, falls dies nach anwendbarem Recht, anwendbaren Vorschriften, aufgrund einer Gerichtsentscheidung oder Vorgabe einer staatlichen Regulierungsbehörde oder staatlichen Stelle erforderlich ist). Wenn der Kunde mit einer solchen Änderung nicht einverstanden ist, kann er die Datenfreigabeeinstellung deaktivieren.

8. Zusätzliche Bestimmungen

8.1

Dieser Abschnitt 8 (Zusätzliche Bestimmungen) ist nur wirksam, wenn Google keine Partei der Vereinbarung ist.

8.2

Alle Parteien kommen ihren Verpflichtungen im Rahmen dieser Datenverarbeitungsbedingungen mit angemessener Sachkenntnis und Sorgfalt nach.

8.3

Keine der Parteien wird die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei ohne vorherige schriftliche Einwilligung der anderen Partei nutzen oder offenlegen, es sei denn, dies geschieht zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesen Datenverarbeitungsbedingungen oder wenn dies aufgrund von Gesetzen, einer Vorschrift oder einer Gerichtsentscheidung erforderlich ist. Die zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtete Partei setzt die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich vor der Offenlegung der vertraulichen Informationen in Kenntnis.

8.4

Soweit gemäß anwendbarem Recht zulässig und sofern in diesen Datenverarbeitungsbedingungen nicht ausdrücklich anders angegeben, übernimmt Google keine sonstige Garantie, weder ausdrücklich noch stillschweigend, gesetzlich oder anderweitig. Dies gilt ohne Begrenzung für Garantien hinsichtlich Gebrauchstauglichkeit, Eignung (für den vertragsgemäßen Gebrauch) und Nichtverletzung.

8.5

Keine Partei ist haftbar für die Nichterfüllung oder für Verzögerungen bei der Erfüllung einer Verpflichtung, wenn diese Nichterfüllung oder Verzögerung durch Umstände verursacht wird, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen.

8.6

Sollten Bestimmungen dieser Datenverarbeitungsbedingungen ganz oder teilweise ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Datenverarbeitungsbedingungen dennoch weiterhin in Kraft.

8.7

(a) Mit Ausnahme des unten in Abschnitt (b) Genannten unterliegen die Datenverarbeitungsbedingungen dem Recht des US-Bundesstaats Kalifornien und sind in Übereinstimmung damit auszulegen; Kollisionsregeln finden keine Anwendung. Sollten ausländische Gesetze, Verordnungen und Vorgaben nicht mit denen des US-Bundesstaats Kalifornien vereinbar sein, gelten die kalifornischen Gesetze, Verordnungen und Vorgaben. Die Parteien erkennen die ausschließliche und Personenzuständigkeit der Gerichte von Santa Clara County, Kalifornien, an. Für diese Datenverarbeitungsbedingungen gelten nicht die Bestimmungen des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 (CISG) sowie des Uniform Computer Information Transactions Act.

(b) Wenn der Kunde die Vereinbarung mit einem Drittanbieter-Reseller eingegangen und der Drittanbieter-Reseller in Europa, im Nahen Osten oder in Afrika ansässig ist, unterliegen diese Datenverarbeitungsbedingungen dem englischen Recht. Alle Parteien unterwerfen sich im Falle von vertraglichen und außervertraglichen Anfechtungen, die sich aufgrund von oder in Verbindung mit diesen Datenverarbeitungsbedingungen ergeben, der ausschließlichen Rechtsprechung der englischen Gerichte.

(c) Falls die Standardvertragsklauseln für Datenverantwortliche Anwendung finden und sich das geltende Recht somit von dem oben in Abschnitt (a) und (b) Genannten unterscheidet, gilt hinsichtlich der Standardvertragsklauseln für Datenverantwortliche ausschließlich das darin genannte geltende Recht.

(d) Für diese Datenverarbeitungsbedingungen gelten nicht die Bestimmungen des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 (CISG) sowie des Uniform Computer Information Transactions Act.

8.8

Alle Mitteilungen zur Kündigung oder zu Verletzungen müssen auf Englisch und schriftlich an die Rechtsabteilung der anderen Partei gerichtet werden. Die Adresse für Mitteilungen an die Rechtsabteilung von Google lautet legal-notices@google.com. Mitteilungen gelten als eingegangen, sofern bzw. sobald sie mit einer schriftlichen oder automatischen Eingangsbestätigung oder mit einem elektronischen Protokoll bestätigt werden (je nach zutreffendem Fall).

8.9

Keine Partei wird so behandelt, als habe sie auf irgendwelche Rechte verzichtet, wenn sie irgendein Recht im Rahmen dieser Datenverarbeitungsbedingungen nicht oder verzögert ausübt. Keine Partei kann irgendeinen Teil dieser Datenverarbeitungsbedingungen ohne die schriftliche Einwilligung der anderen Partei übertragen, außer an ein Zweigunternehmen, wobei: (a) der Rechtsnachfolger diesen Datenverarbeitungsbedingungen schriftlich zugestimmt haben muss, (b) die übertragende Partei für die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß diesen Datenverarbeitungsbedingungen haftbar bleibt, wenn der Rechtsnachfolger sie nicht erfüllt, (c) die übertragende Partei (sofern es sich um einen Kunden handelt) dem Rechtsnachfolger ein oder mehrere Konten für die Messdienste überlassen haben muss und (d) die übertragende Partei die andere Partei von der Übertragung in Kenntnis gesetzt haben muss. Jeder andere Versuch einer Übertragung ist ungültig.

8.10

Die Parteien sind selbständige Unternehmer. Durch diese Datenverarbeitungsbedingungen entsteht kein Agenturverhältnis, keine Partnerschaft und kein Joint Venture zwischen den Parteien. Diese Datenverarbeitungsbedingungen gewähren Dritten keine Vorteile, es sei denn, dies wird ausdrücklich erwähnt.

8.11

Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist, enthalten diese Datenverarbeitungsbedingungen sämtliche Bestimmungen, auf die sich die Parteien geeinigt haben. Beim Abschluss dieser Datenverarbeitungsbedingungen hat sich keine Partei auf Erklärungen, Zusicherungen oder Garantien (ob fahrlässig oder arglos) verlassen und keine Partei hat diesbezüglich Rechte oder Rechtsbehelfe mit Ausnahme derjenigen, die ausdrücklich in diesen Datenverarbeitungsbedingungen angegeben sind.

Anhang 1: Zusatzbedingungen für anwendbare Datenschutzvorschriften

TEIL A – ZUSATZBEDINGUNGEN FÜR EUROPÄISCHE DATENSCHUTZVORSCHRIFTEN

1. Einführung

Dieser Anhang 1A gilt nur, soweit die europäischen Datenschutzvorschriften auf die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Verantwortlichen Anwendung finden.

2. Definitionen

2.1 Im Anhang 1A gelten die folgenden Begriffsbestimmungen.

Land mit angemessenem Datenschutzniveau steht für Folgendes:

Alternative Übertragungslösung bezeichnet eine andere Lösung als die Standardvertragsklauseln für Datenverantwortliche, die die rechtmäßige Übertragung personenbezogener Daten in ein Drittland gemäß europäischen Datenschutzvorschriften ermöglicht, z. B. ein Datenschutzsystem, das anerkanntermaßen dafür sorgt, dass teilnehmende Rechtssubjekte einen angemessenen Schutz gewährleisten.

Standardvertragsklauseln für Datenverantwortliche bezeichnet die Bedingungen unter business.safety.google/adscontrollerterms/sccs/c2c.

EWR bezeichnet den Europäischen Wirtschaftsraum.

Personenbezogene Daten eines europäischen Verantwortlichen bezeichnet die personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen, wenn die betroffene Person im EWR oder in der Schweiz ansässig ist.

Europäisches Recht bedeutet je nach Anwendungsfall: (a) das Recht der EU oder der EU-Mitgliedstaaten (wenn für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen die EU-DSGVO gilt); (b) das Recht des Vereinigten Königreichs oder eines seiner Landesteile (wenn für die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Verantwortlichen die UK GDPR gilt); und (c) das schweizerische Recht (wenn für die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Verantwortlichen das Schweizer Datenschutzgesetz gilt).

Google-Endverantwortliche bezeichnet die Personen, die letztendlich für die personenbezogenen Daten verantwortlich sind, die von Google verarbeitet werden.

Zulässige europäische Übertragungen bezeichnet die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Verantwortlichen in einem Land mit angemessenem Datenschutzniveau oder die Übertragung dieser Daten in ein solches Land.

Eingeschränkte europäische Übertragung(en) bezeichnet Übertragungen personenbezogener Daten eines Verantwortlichen, die (a) den europäischen Datenschutzvorschriften unterliegen und (b) keine zulässigen europäischen Übertragungen sind.

Personenbezogene Daten eines Verantwortlichen aus dem Vereinigten Königreich bezeichnet die personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen, wenn die betroffene Person im Vereinigten Königreich ansässig ist.

2.2 Die Begriffe Datenimporteur und Datenexporteur haben die in den Standardvertragsklauseln für Datenverantwortliche festgelegte Bedeutung.

3. Google-Endverantwortliche

Google-Endverantwortliche sind (i) bei personenbezogenen Daten eines europäischen Verantwortlichen, die von Google verarbeitet werden, Google Ireland Limited bzw. (ii) bei personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen aus dem Vereinigten Königreich, die von Google verarbeitet werden, Google LLC. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass sich ihre Endverantwortlichen (soweit anwendbar) an die Standardvertragsklauseln für Datenverantwortliche halten.

4. Datenübertragungen

4.1 Eingeschränkte europäische Übertragungen: Jede Partei kann eingeschränkte europäische Übertragungen durchführen, sofern sie die diesbezüglichen Bestimmungen in den europäischen Datenschutzvorschriften einhält.

4.2 Alternative Übertragungslösung

4.3 Weiterübertragungen

5. Standardvertragsklauseln für Datenverantwortliche

5.1 Übertragung personenbezogener Daten eines europäischen Verantwortlichen an den Kunden. Im Fall, dass

5.2 Übertragung personenbezogener Daten eines Verantwortlichen aus dem Vereinigten Königreich an den Kunden. Im Fall, dass

5.3 Übertragung personenbezogener Daten eines europäischen Verantwortlichen an Google. Die Parteien bestätigen Folgendes: Überträgt der Kunde personenbezogene Daten eines europäischen Verantwortlichen an Google, sind die Standardvertragsklauseln für Datenverantwortliche nicht erforderlich, weil Google Ireland Limited (der Google-Endverantwortliche) in einem Land mit angemessenem Datenschutzniveau ansässig ist und solche Übertragungen zulässige europäische Übertragungen sind. Dies hat keine Auswirkungen auf die Verpflichtungen von Google gemäß Abschnitt 4.1 (Eingeschränkte europäische Übertragungen) dieses Anhangs 1A.

5.4 Übertragung personenbezogener Daten eines Verantwortlichen aus dem Vereinigten Königreich an Google: Sofern der Kunde personenbezogene Daten eines Verantwortlichen aus dem Vereinigten Königreich an Google überträgt, wird vorausgesetzt, dass der Kunde als Datenexporteur die Standardvertragsklauseln für Datenverantwortliche mit Google LLC (dem Google-Endverantwortlichen) als Datenimporteur akzeptiert hat und die Übertragungen diesen Standardvertragsklauseln unterliegen. weil Google LLC nicht in einem Land mit angemessenem Datenschutzniveau ansässig ist.

5.5 Kontaktaufnahme mit Google; Kundendaten

5.6 Beantwortung von Anfragen betroffener Personen: Der zuständige Datenimporteur ist für die Beantwortung von Anfragen betroffener Personen und der Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Verarbeitung relevanter personenbezogener Daten des Verantwortlichen durch den Datenimporteur verantwortlich.

5.7 Löschen von Daten bei Kündigung. Im Fall, dass

6. Haftung bei Anwendbarkeit der Standardvertragsklauseln für Datenverantwortliche.

Wenn die Standardvertragsklauseln für Datenverantwortliche gemäß Abschnitt 5 (Standardvertragsklauseln für Datenverantwortliche) dieses Anhangs 1A Anwendung finden, unterliegt die Gesamthaftung

7. Begünstigte Dritte

Wenn Google LLC und/oder Google Ireland Limited keine Partei der Vereinbarung ist, sondern Partei der anwendbaren Standardvertragsklauseln für Datenverantwortliche gemäß Abschnitt 5 (Standardvertragsklauseln für Datenverantwortliche) dieses Anhangs 1A, ist Google LLC und/oder (gegebenenfalls) Google Ireland Limited begünstigter Dritter der Abschnitte 4.4 (Endverantwortliche), 3 (Google-Endverantwortliche), 5 (Standardvertragsklauseln für Datenverantwortliche) und 6 (Haftung bei Anwendung der Standardvertragsklauseln für Verantwortliche) von Anhang 1A. Sollte der vorliegende Abschnitt 7 einer anderen Klausel in der Vereinbarung widersprechen oder damit in Konflikt stehen, findet Abschnitt 7 (Begünstigte Dritte) Anwendung.

8. Vorrang

8.1 Im Falle von Konflikten oder Widersprüchen zwischen den Standardvertragsklauseln für Datenverantwortliche, Anhang 1A, den übrigen Bestimmungen der Datenverarbeitungsbedingungen und/oder der übrigen Vereinbarung haben die Standardvertragsklauseln für Verantwortliche Vorrang.

8.2 Zusätzliche Wirtschaftsklauseln: Mit Ausnahme der Änderungsvereinbarungen in diesen Datenverarbeitungsbedingungen bleibt die Vereinbarung bindend. Die Abschnitte 5.5 (Kontaktaufnahme mit Google) bis 5.7 (Löschen von Daten bei Kündigung) und Abschnitt 6 (Haftung bei Anwendbarkeit der Standardvertragsklauseln für Datenverantwortliche) dieses Anhangs 1A sind zusätzliche Wirtschaftsklauseln in Bezug auf die Standardvertragsklauseln für Datenverantwortliche, die gemäß Klausel 2(a) (Auswirkungen und Unveränderlichkeit der Klauseln) der Standardvertragsklauseln für Datenverantwortliche zulässig sind.

8.3 Keine Änderung der Standardvertragsklauseln für Datenverantwortliche: Keine Bestimmung der Vereinbarung (einschließlich dieser Datenverarbeitungsbedingungen) ändert die Standardvertragsklauseln für Datenverantwortliche oder widerspricht ihnen. Außerdem werden durch diese Bestimmungen nicht die grundlegenden Rechte oder Freiheiten betroffener Personen gemäß den europäischen Datenschutzvorschriften beeinträchtigt.

TEIL B – ZUSATZBEDINGUNGEN FÜR DATENSCHUTZGESETZE VON US-BUNDESSTAATEN

1. Einführung

Google bietet unter Umständen bestimmte produktinterne Einstellungen, Konfigurationen oder andere Funktionen in Messdiensten an, die vom Kunden aktiviert werden können und bei denen eventuell die eingeschränkte Datenverarbeitung zum Tragen kommt, wie in den gelegentlich aktualisierten begleitenden Dokumenten unter business.safety.google/rdp beschrieben (eingeschränkte Datenverarbeitung). Anhang 1B enthält die Vereinbarungen der Parteien in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Kundendaten und de-identifizierter Daten (wie unten definiert) gemäß der Vereinbarung und in Verbindung mit den Datenschutzgesetzen von US-Bundesstaaten. Dieser Anhang ist nur insoweit wirksam, wie das Datenschutzrecht des jeweiligen US-Bundesstaats Anwendung findet.

2. Zusätzliche Begriffsbestimmungen sowie Auslegung

Im Anhang 1B gelten die folgenden Begriffsbestimmungen.

3. Datenschutzgesetze von US-Bundesstaaten (im Rahmen der eingeschränkten Datenverarbeitung)

3.1 Verarbeitung von Daten

3.1.1

3.1.2. Anweisungen des Kunden: Durch Zustimmung zu Anhang 1B weist der Kunde Google an, personenbezogene Kundendaten nur entsprechend den Anweisungen zu verarbeiten.

3.1.3 Einhaltung der Anweisungen durch Google: Google befolgt die Anweisungen, es sei denn, dies ist durch die Datenschutzgesetze von US-Bundesstaaten untersagt.

3.1.4 Zusatzprodukte: Wenn der Kunde Produkte, Dienste oder Anwendungen von Google oder einem Dritten nutzt, die (a) nicht Bestandteil der eingeschränkten Datenverarbeitungsdienste sind und (b) über die Oberfläche dieser Datenverarbeitungsdienste genutzt werden können oder anderweitig mit diesen Diensten verknüpft sind („Zusatzprodukt“), kann diesen Zusatzprodukten von den eingeschränkten Datenverarbeitungsdiensten der Zugriff auf personenbezogene Kundendaten gestattet werden, soweit dies für das Zusammenspiel der Zusatzprodukte mit diesen Diensten erforderlich ist. Zur Klarstellung sei gesagt: Der vorliegende Anhang 1B gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Zusatzprodukten, die durch den Kunden genutzt werden, einschließlich personenbezogener Daten, die von oder zu diesen Zusatzprodukten übertragen werden.

3.2 Löschen von Daten nach Ablauf der Laufzeit: Der Kunde weist Google am Ende der Laufzeit an, alle personenbezogenen Kundendaten (einschließlich vorhandener Kopien) gemäß dem anwendbarem Recht aus den Google-Systemen zu löschen. Google wird dieser Anweisung so schnell wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von 180 Tagen nachkommen, sofern nach anwendbarem Recht keine Speicherung erforderlich ist.

3.3 Datensicherheit:

3.3.1 Sicherheitsmaßnahmen und ‑unterstützung von Google

3.3.2 Datenvorfälle.

3.3.3 Sicherheitspflichten und ‑bewertung des Kunden

3.4 Unterstützung bei Folgenabschätzungen. Google unterstützt (unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der Google zur Verfügung stehenden Informationen) den Kunden dabei, seine Verpflichtungen (oder, wenn der Kunde ein Auftragsverarbeiter ist, die Verpflichtungen des entsprechenden Verantwortlichen) im Zusammenhang mit Datenschutz-Folgenabschätzungen und vorausgehenden aufsichtsrechtlichen Beratungen einzuhalten, soweit diese nach den Datenschutzgesetzen von US-Bundesstaaten vorgeschrieben sind. Hierzu stellt Google folgende Dokumente und Informationen zur Verfügung:

3.5 Rechte betroffener Personen

3.5.1 Beantwortung von Anfragen betroffener Personen. Wenn Google eine Anfrage einer betroffenen Person zu personenbezogenen Kundendaten erhält, ermächtigt der Kunde Google, sie direkt zu beantworten, und Google benachrichtigt ihn, dass Google

3.5.2 Unterstützung durch Google bei Anfragen von betroffenen Personen: Google unterstützt den Kunden dabei, seine Verpflichtungen (oder, wenn der Kunde ein Auftragsverarbeiter ist, die Verpflichtungen des entsprechenden Verantwortlichen) gemäß den Datenschutzgesetzen von US-Bundesstaaten einzuhalten und Anfragen zur Ausübung der Rechte der betroffenen Person zu beantworten (wobei immer die Art der Verarbeitung personenbezogener Kundendaten berücksichtigt wird). Dies geschieht

3.5.3 Berichtigung: Wenn der Kunde feststellt, dass personenbezogene Kundendaten falsch oder nicht mehr aktuell sind, ist er dafür verantwortlich, diese Daten – gegebenenfalls über die Funktionen der eingeschränkten Datenverarbeitungsdienste – zu berichtigen oder zu löschen, sofern dies nach den Datenschutzgesetzen von US-Bundesstaaten erforderlich ist.

3.6 Unterauftragnehmer

3.7 Kontaktaufnahme mit Google: Der Kunde kann Google über die unter privacy.google.com/businesses/processorsupport aufgeführten Wege oder über andere von Google gelegentlich dafür bereitgestellte Möglichkeiten kontaktieren, um seine Rechte gemäß diesem Anhang 1B auszuüben.

4. Bestimmungen im Hinblick auf Datenschutzgesetze von US-Bundesstaaten

4.1 De-identifizierte Daten: Sofern für die Verarbeitung personenbezogener Kundendaten mindestens eines der Datenschutzgesetze von US-Bundesstaaten gilt, halten sich die Parteien im Hinblick auf personenbezogene Kundendaten, die bei aktivierter oder deaktivierter eingeschränkter Datenverarbeitung verarbeitet werden, an die Anforderungen für die Verarbeitung de-identifizierter Daten, wie in den entsprechenden Datenschutzgesetzen festgelegt. Das gilt für alle de-identifizierten Daten, die eine Partei gemäß der Vereinbarung von der anderen Partei erhält. Im Sinne dieses Abschnitts 4.1 (De-identifizierte Daten) bezeichnet „personenbezogene Kundendaten“ alle personenbezogenen Daten, die eine Partei im Rahmen der Vereinbarung im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder Nutzung der Messdienste verarbeitet.

5. Verpflichtungen von Google gemäß CCPA

5.1 Hinsichtlich von im Rahmen der eingeschränkten Datenverarbeitung verarbeiteten personenbezogenen Kundendaten, für deren Verarbeitung der CCPA gilt, fungiert Google als Dienstanbieter des Kunden. In dieser Eigenschaft und sofern für Dienstanbieter durch den CCPA nicht anderweitig bestimmt, wird Google nach billigem Ermessen Folgendes tun bzw. unterlassen:

5.2 Im Hinblick auf personenbezogene Kundendaten, die bei deaktivierter eingeschränkter Datenverarbeitung verarbeitet werden und deren Verarbeitung dem CCPA unterliegt, gilt:

6. Änderungen an diesem Anhang 1B

Ergänzend zu Abschnitt 7 der Datenverarbeitungsbedingungen (Änderungen an diesen Datenverarbeitungsbedingungen) gilt, dass Google diesen Anhang 1B gegebenenfalls ohne Vorankündigung ändern kann, wenn die Änderung (a) auf anwendbarem Recht, anwendbaren Vorschriften, Gerichtsentscheidungen oder Vorgaben einer staatlichen Regulierungsbehörde oder staatlichen Stelle basiert oder (b) nach billigem Ermessen von Google gemäß den Datenschutzgesetzen von US-Bundesstaaten keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf den Kunden hat.

7. Gegenstand und Details der Datenverarbeitung gemäß Datenschutzgesetzen von US-Bundesstaaten

Google stellt für den Kunden die eingeschränkten Datenverarbeitungsdienste und den dazugehörigen technischen Support bereit.

Dauer der Verarbeitung

Die Laufzeit zuzüglich des Zeitraums vom Ende der Laufzeit bis zum Löschen aller personenbezogenen Kundendaten durch Google gemäß Anhang 1B.

Art und Zweck der Verarbeitung

Google verarbeitet zur Bereitstellung der eingeschränkten Datenverarbeitungsdienste und damit verbundener Supportleistungen für den Kunden personenbezogene Kundendaten gemäß Anhang 1B oder wie anderweitig von Auftragsverarbeitern nach Datenschutzgesetzen von US-Bundesstaaten gestattet. Die Verarbeitung umfasst – soweit auf die eingeschränkten Datenerfassungsdienste und die Anweisungen des Kunden anwendbar – das Erheben, Aufzeichnen, Organisieren, Strukturieren, Speichern, Ändern, Abrufen, Nutzen, Offenlegen, Verknüpfen, Löschen und Vernichten von Daten.

Arten personenbezogener Daten

Personenbezogene Kundendaten können die Arten von personenbezogenen Daten umfassen, die in den Datenschutzgesetzen von US-Bundesstaaten aufgeführt sind.

Kategorien betroffener Personen

Personenbezogene Kundendaten betreffen die folgenden Kategorien betroffener Personen:

Je nach Art der eingeschränkten Datenverarbeitungsdienste kann es sich bei den betroffenen Personen um folgende natürliche Personen handeln: (a) solche, an die Onlinewerbung gerichtet wurde oder werden wird, (b) Personen, die bestimmte Websites oder Apps aufgerufen haben, für die Google die Auftragsverarbeiterdienste bereitstellt, und/oder (c) Kunden bzw. Nutzer von Produkten oder Dienstleistungen des Kunden.

Datenverarbeitungsbedingungen zwischen Verantwortlichen für Messdienste von Google – Version 4.0

Vorgängerversionen

1. Januar 2023

21. September 2022

27. September 2021

16. August 2020

12. August 2020

4. November 2019

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